Eigentümer der Burg Schnarchenreuth ist der gemeinnützige Verein “BURG & Garten e.V.”, Vorstand ist Frau Barbara Liebing.
Sitz Halunkenburg, Auguststraße 34,
95028 Hof an der Saale

Lesen Sie hier die Satzung des Vereins.

VR 200264 / AG Hof

BURG & Garten e.V.

Satzung

I.)

1.
Der Name des Vereins lautet:

„BURG & Garten“. Der Name soll in das Vereinsregister eingetragen und sodann durch die Abkürzung „e.V." ergänzt werden.

2. Der Zweck des Vereins
ist die Instandsetzung. Erhaltung und die Organisation einer gemeinnützigen Verwendung historischer Baudenkmale, Wohn-, Wehr- und Sakralbauten in der Bundesrepublik Deutschland, sowie der dazugehörenden Parks und Gärten.

3. Der Sitz des Vereins ist in 95028 Hof an der Saale, Auguststraße 34.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II.)

1. Mitglieder des Vereins
können natürliche und juristische Personen sein.

2. Die Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages steht den Mitgliedern frei.

3. Die Mitglieder können die vereinseigenen Einrichtungen gemäß der Satzung und den
Entscheidungen des Vorstandes oder seiner Bevollmächtigten unter Kostenbeteiligung in Anspruch nehmen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsbesitz schonend und fürsorglich zu behandeln.

5. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
 

6. Die Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand oder von ihm bevollmächtigten Personen beantragt werden. Diese entscheiden über den Antrag. Bei Aufnahme hat das Mitglied eine einmalige Spende in beliebiger Höhe zu leisten. Es erhält einen Mitgliedsausweis zum Nachweis seiner Mitgliedschaft.

7.
Soweit Mitglieder Zweck und Ziel des Vereins außergewöhnlich fördern und unterstützen, können sie Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Der Förderkreis entscheidet über den Antrag. Der Antrag gilt nur dann als angenommen, wenn der Förderkreis einstimmig dafür ist. Fördermitglieder erhalten einen entsprechenden Vermerk in ihren Mitgliedsausweis. Der Förderkreis wählt den Vorstand und kann ihn abberufen. Zu den Sitzungen des Förderkreises sind dessen Mitglieder drei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

9. Der Austritt aus dem Verein ist mit der mündlichen oder schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

10. Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen. Der Ausschluß ist mit der mündlichen oder schriftlichen Erklärung durch den Vorstand wirksam. Der Ausschluß kann bei dem Förderkreis angefochten werden. Der Förderkreis entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
 

11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

12. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestimmen sich ausschließlich nach dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand durch Aushang im Vereinsheim drei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


III.)
 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins.

 

2. Der Vorstand wird von den Fördermitgliedern des Vereins mit einfacher Mehrheit für eine unbestimmte Zeit gewählt. Er kann von der Fördermitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfordert 51% der Stimmen der Mitglieder.

 

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung obliegt dem Förderkreis einmal jährlich.

 

4. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich der Vorsitzende. Grundbuchänderungen, notarielle Verträge und Kreditaufnahme zulasten des Vereins sowie Mietverträge bedürfen in jedem einzelnen Fall der Zustimmung des Förderkreises.

 

5. Der Vorstand ist von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

 

6. Der Vorstand kann seine Aufgaben delegieren und entsprechende Vollmachten erteilen.

 

7. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über die aktuellen Tätigkeiten, Ergebnisse sowie Umfang und Verwendung der eingegangenen Beiträge und Spenden vor.

 

8. Die Entlastung des Vorstandes aus der Verantwortung gilt jeweils als erteilt, sofern der Förderkreis den Vorstand nicht abberuft. Bei Abberufung ist die Entlastung besonders zu erteilen. In diesem Fall erfordert die Entlastung die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Förder-Mitglieder.

 

9. Der Vorstand kann zurücktreten. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.


IV.)
 

Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Förderkreises und des Vorstandes erfolgen durch Niederschriften, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.



V.)
 

Satzungsänderungen und Änderungen des Zweckes des Vereins bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Vereins.



VI.)
 

1. Die Auflösung des Vereins erfordert den einstimmigen Beschluß aller Mitglieder des Vereins. Der Vorstand führt die noch laufenden Geschäfte des Vereins zuende.

 

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine andere entsprechende Organisation (Verein, Stiftung), die ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der eigenen Satzung verfolgt. Der Empfänger ist vom Förderkreis einstimmig auszuwählen.

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Interview mit
Herzog Johnny
bei Extra-Radio
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